Allgemeine geschäftsbedingungen
Anwendungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Regelung.
Die Kaufverträge zwischen Tresoldi Metalli s.r.l. mit Sitz in Pozzonovo (PD), Via Fanzaghe, Nr. 108, Steuernummer und USt-IdNr. 05172800285 („Verkäufer“) und einem „Käufer“, dessen Sitz nicht in Italien liegt, werden durch die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Fall einer fehlenden ausdrücklichen Annahme dieser in Schriftform durch den Käufer geregelt. Für alle nicht hier geregelten Fragen finden das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wien, 1980) (nachstehend das „Übereinkommen“) und bei seinem Nichtvorliegen das italienische Gesetz Anwendung. Jeder Verweis auf kommerzielle Begriffe ist unter Bezugnahme auf die Incoterms der Internationalen Handelskammer in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung zu verstehen.
Abschluss des Kaufvertrags.
Der Kaufauftrag des Käufers muss den Gegenstand, die Menge und/oder das Gewicht, die Lieferzeiten, die Preise sowie die Zahlungsbedingungen enthalten. Es sind jedoch für den Käufer auch unvollständige Kaufaufträge verbindlich, sofern die fehlenden Elemente aus dem einschlägigen Schriftwechsel hervorgehen oder unter Bezugnahme auf die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt werden können. Aufträge von Unternehmensabteilungen, die für den Einkauf zuständig sind, sind für den Käufer auch dann verbindlich, wenn sie nicht vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben wurden. Der Verkäufer behält sich das Recht auf Ablehnung nach eigenem unanfechtbarem Ermessen von Kaufaufträgen vor. Der Kaufvertrag gilt dann als abgeschlossen, wenn der Käufer die Auftragsbestätigung des Verkäufers erhält oder dieser die bestellte Ware abschickt.
Vertragsausführung.
Vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen Regelung und abweichend vom Übereinkommen kann der Verkäufer geringere oder größere Mengen als die im Kaufauftrag genannten liefern, sofern diese in einem Toleranzbereich von 10% liegen. Als Entgelt ist nur der entsprechende Betrag für die tatsächlich gelieferten Mengen zu zahlen.
Verpackung.
Der Verkäufer ist für die Verpackung gemäß den Gebrauchsvorschriften zuständig und haftet nicht im Fall von Verlust oder Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen und keine direkte Folge seiner Handlungen sind. Vom Käufer geforderte spezielle Verpackungsarten werden mit den in der Auftragsbestätigung angeführten Beträgen in Rechnung gestellt.
(Eventuelle) Abnahme.
Eine eventuelle Abnahme der Ware ist vom Käufer im Kaufauftrag ausdrücklich zu fordern und muss vom Verkäufer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich akzeptiert werden. Die Abnahme erfolgt in den Werken des Verkäufers vor der Lieferung/dem Versand und die Prüfung erfolgt stichprobenartig. Eine positive Abnahme impliziert die Anerkennung durch den Käufer der Tatsache, dass die Ware über die vereinbarten und für den Verwendungszweck geeigneten Eigenschaften verfügt. Sollte der Käufer auf die Abnahme verzichten, werden keine Abschläge auf den vereinbarten Preis anerkannt. Ein negativer Ausgang der Abnahme führt ausschließlich zur Verpflichtung des Verkäufers, die Ware in möglichst kurzer Zeit zu ersetzen, nicht jedoch zu der Verpflichtung, diese unverzüglich zu fertigen und/oder zu liefern. In keinem Fall kann der Käufer Schadenersatzzahlungen oder die Rückerstattung von Aufwendungen fordern, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie angefallen sind. Sollte die Abnahme auf Wunsch des Käufers vorerst ausgesetzt werden, werden sich aus dieser Aussetzung ergebende höhere Aufwendungen dem Käufer in Rechnung gestellt.
Lieferung.
Vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen Regelung erfolgt die Lieferung an das Werk des Unternehmens Tresoldi Metalli s.r.l. in Pozzonovo (PD), via Fanzaghe Nr. 108 (EXW) innerhalb der von den Parteien vereinbarten Fristen. Die Gefahren gehen zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Käufer über. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden oder Untergang der Ware nach dem Gefahrenübergang und der Käufer wird nicht von der Pflicht zur Zahlung des Preises enthoben. In keinem Fall haftet der Verkäufer für Lieferverzüge, sofern diese innerhalb von 7 Tagen ab dem vorgesehenen Liefertermin liegen. Im Falle eines Verzugs durch Verschulden des Verkäufers muss der Käufer den Verkäufer schriftlich in Verzug setzen und kann eine Entschädigung für den durch den Verzug entstandenen Schaden fordern, die sich in jedem Fall auf höchstens 5% des Warenpreises beläuft. Der Käufer muss die Zahlung innerhalb der vereinbarten Fristen ausführen, auch wenn er die Ware nicht am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt abnimmt. Bei einer Nichtabholung/Nichtabnahme veranlasst der Verkäufer die Lagerung der Ware auf Gefahr des Käufers und unter Vorbehalt jeglichen weiteren Vorgehens und hat das Recht auf Erstattung der angefallenen Aufwendungen. Alle die Lieferung, die Markierung, die Verpackung, die Identifizierung, die Abholung, die Auslieferung, den Transport und die Rückgabe der Ware betreffenden Unterlagen werden vom Verkäufer in Übereinstimmung mit seinen Logistikabläufen vorbereitet. Der Verkäufer kann je nach seinen betrieblichen Standards auch elektronisch versandte Mitteilungen einsetzen.
Preis.
Die Ware wird zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Preis verkauft. Bei Fehlen einer schriftlichen Bestätigung gilt der im Kaufauftrag angegebene Preis. Der Verkäufer behält sich das Recht auf Änderung des Preises im Fall eines unvorhersehbaren Anstiegs der Marktnotierungen der Rohstoffe vor und informiert den Käufer dementsprechend vor der Lieferung. Die Preisänderung gilt als angenommen, sofern der Käufer seinen Auftrag nicht innerhalb von 5 Tagen nach der Mitteilung über die Preisänderung storniert.
Zahlungsfristen.
Die Zahlung des Preises ist bei Empfang der Rechnung per Überweisung auszuführen, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. Die Zahlung gilt in dem Fall als pünktlich, in dem der Geldbetrag dem Verkäufer innerhalb der vorgesehenen Frist zur Verfügung steht. Wurde eine Zahlung vor der Lieferung vereinbart, so wird davon ausgegangen, dass diese Vereinbarung sich auf den Gesamtpreis bezieht. Im Falle eines Zahlungsverzugs hat der Verkäufer das Recht auf Verzugszinsen in Höhe des Zinssatzes für Verzugszinsen, erhöht um sieben Prozentpunkte, der von der Europäischen Zentralbank bei ihrem jüngsten Refinanzierungsgeschäft am ersten Tag des entsprechenden Halbjahres angewandt wurde. Der Bezugszinssatz der Europäischen Zentralbank, der am ersten Arbeitstag des entsprechenden Halbjahres gültig ist, wird für die nachfolgenden sechs Monate angewandt. Der Verzug führt zum Terminverlust für später fällig werdende Zahlungen und gestattet dem Verkäufer die Unterbrechung der Ausführung etwaiger anderer mit dem Käufer geschlossener Kaufverträge und der Käufer kann keinerlei Forderungen geltend machen. Es kommt für den Käufer auch zu einem Terminverlust, wenn seine Zahlungsfähigkeit durch finanzielle Schwierigkeiten wie beispielsweise ein gegen ihn eingeleitetes Insolvenzverfahren oder eine Pfändung, die generelle Einstellung von Zahlungen, die Aufhebung von Finanzierungen, Scheckproteste oder Wechselproteste beeinträchtigt wurde. Der Käufer hat keine Einwendungsmöglichkeit zur Vermeidung oder Verzögerung der ausstehenden Zahlung und kann seine Schulden mit Forderungen seinerseits gegenüber dem Verkäufer nur mit einer entsprechenden schriftlichen Einwilligung durch diesen ausgleichen.
Kontrollen und Lagerung.
Bei Empfang der Ware muss der Käufer die Verpackung auf eventuelle Beschädigungen überprüfen. Im Falle festgestellter Beschädigungen muss er den Spediteur davon unverzüglich unterrichten und dies im Lieferschein mit einer genauen Beschreibung der Beschädigung und Angabe der Anzahl der beschädigten Frachtstücke vermerken. Der Käufer muss ferner die Transportdokumente überprüfen und den Verkäufer über eventuell fehlende Dokumente oder Fehler in den Unterlagen unterrichten. Der Käufer ist zur Lagerung der Ware geschützt vor Witterungseinflüssen (Regen, Feuchtigkeit, direkte Sonnenbestrahlung usw.) und in jedem Fall an einem geeigneten Ort verpflichtet, andernfalls verfällt die vom Verkäufer gemäß Punkt 10 gewährte Garantie.
Garantie.
Der Verkäufer garantiert, dass die Ware über die im Vertrag angeführten technischen Eigenschaften verfügt und frei von Mängeln ist, die sie für den vorgesehenen Verwendungszweck untauglich machen oder ihren Wert merklich verringern würden. Der Verkäufer garantiert weder die Übereinstimmung der Ware mit nicht ausdrücklich im Vertrag angeführten technischen Eigenschaften noch ihre Eignung für eine besondere Verwendung durch den Käufer, sofern diese nicht ausdrücklich im Vertrag angeführt ist. Bei der Überprüfung der Übereinstimmung der Ware mit den Vertragsangaben werden die durch die europäischen Bezugsnormen vorgesehenen Toleranzen akzeptiert. Die Garantie gilt nicht für Mängel, die durch nicht vom Verkäufer verschuldete Ereignisse nach der Lieferung verursacht wurden, einschließlich die fahrlässige Lagerung der Ware im Sinne des vorstehenden Punktes 9. Abweichend vom Übereinkommen muss der Käufer dem Verkäufer die Nicht-Übereinstimmung der Waren mit dem Vertrag innerhalb von 8 Tagen ab Empfang melden; innerhalb derselben Frist von 8 Tagen ab Empfang muss der Käufer dem Verkäufer auch das Vorhandensein von offensichtlichen Mängeln melden, die gemäß üblicher Sorgfalt nachweisbar sind. Im Falle von nicht offensichtlichen Mängeln muss der Käufer diese innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Feststellung dem Verkäufer melden. Insbesondere im Fall des Verkaufs von Coils und Folien mit PVC muss der Käufer innerhalb von 30 Tagen ab Empfang der Ware das PVC von der Ware entfernen und eventuelle Lackierungsmängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Feststellung melden, andernfalls verfällt die Garantie. Die Garantie ist nur gültig, sofern die Meldung des Käufers innerhalb der oben genannten Fristen versandt wird. Nach der Meldung muss der Käufer sofort die Nutzung oder Veränderung der Waren einstellen und sie dem Verkäufer verfügbar machen, andernfalls verfällt die Garantie; der Verkäufer behält sich das Recht auf Überprüfung und Kontrolle der Ware vor, um die Berechtigung der Meldung festzustellen. Abweichend vom Übereinkommen hat der Verkäufer in jedem Fall die Möglichkeit, dem Käufer innerhalb von 30 Tagen ab Meldung den Ersatz der Ware anzubieten. Die Lieferung der Ersatzware erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab dem Angebot des Verkäufers gegen Rückgabe der mit Mängeln behafteten Ware durch den Käufer. Falls der Verkäufer den Ersatz der Ware anbietet, kann der Käufer weder eine Auflösung des Vertrags noch eine Preisminderung fordern. Der Käufer kann auch in dem Fall keine Auflösung des Vertrags fordern, in dem die Ware unumkehrbar umgewandelt wurde oder nicht mehr für die Rückgabe an den Verkäufer zur Verfügung steht. In jedem Fall berechtigen eventuelle Meldungen des Käufers weder zu einer, auch teilweisen, Aufhebung der Zahlung des Preises der beanstandeten Ware, noch zur Aufhebung der Abnahme und/oder der Zahlung anderer Lieferungen. Jegliches Klagerecht des Käufers verfällt in jedem Fall nach 12 Monaten ab Empfang der Ware.
Haftung.
Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer für Schäden, die durch die Nichtübereinstimmung der Waren mit den im Vertrag festgelegten technischen Eigenschaften entstanden sind oder verursacht wurden, oder für Mängel der Waren nur in dem Fall, in dem er nicht beweist, von diesen ohne sein Verschulden keine Kenntnis gehabt zu haben. Die Schadensersatzforderung muss innerhalb der unter Punkt 10 genannten Ablauf- und Verjährungsfristen eintreffen. Der Käufer ist in jedem Fall zur Ergreifung aller Maßnahmen verpflichtet, die zur Verringerung oder Vermeidung von Folgeschäden angemessen sind, andernfalls verfällt sein Recht auf Schadensersatz. Der Käufer ist zur Bereitstellung aller Unterlagen verpflichtet, die zur Nachverfolgung der mangelhaften Ware erforderlich sind. In anderen als den oben genannten Fällen und abweichend vom Übereinkommen übernimmt der Verkäufer keine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung, die Anwendung oder die Umwandlung der Waren durch den Käufer oder Dritte nach der Lieferung verursacht werden.
Höhere Gewalt.
Der Verkäufer kann die Ausführung des Vertrags aussetzen, falls diese aufgrund einer unvorhersehbaren Verhinderung, auf die er keinen Einfluss hat, unmöglich oder unerschwinglich teuer geworden sein sollte, wie beispielsweise durch einen Streik, eine Aussperrung, einen Boykott, einen Brand, Naturkatastrophen jeder Art, eine verzögerte Lieferung der Rohmaterialien durch seine Lieferanten. In einem solchen Fall unterrichtet der Verkäufer den Käufer schriftlich über das Eintreten dieses Falls und das Ende der Bedingungen, die die Aussetzung der Vertragsausführung berechtigen. Sollte das Ereignis mehr als 6 Wochen andauern, können beide Parteien durch eine schriftliche Benachrichtigung der anderen Partei vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dieser Rücktritt zu möglichen Schadensersatzansprüchen führt.
Vertragsauflösung.
Es kommt zu einer rechtmäßigen Vertragsauflösung in dem Fall, in dem der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt oder die Abnahme der Ware gemäß den vereinbarten Bedingungen verweigert oder unterlässt. Die Auflösung tritt in dem Moment ein, in dem der Verkäufer dem Käufer durch eine schriftliche Aufforderung mitteilt, dass er sein Recht auf Vertragsauflösung geltend macht. Bei einer Auflösung ist die Ware – falls sie bereits abgenommen wurde – dem Verkäufer innerhalb der 7 darauf folgenden Tage auf Kosten des Käufers zurückzugeben. Ein Verzug bei der Rückgabe der Ware führt zur Verpflichtung des Käufers zur Zahlung einer Strafe in Höhe von 1% des Warenpreises pro Tag des Verzugs. Bei einer Vertragsauflösung ist der Käufer nicht nur zur Rückgabe der Ware sondern vorbehaltlich des Rechts auf Ersatz höherer Schäden auch zur Zahlung einer Strafe in Höhe von 50% des Warenpreises verpflichtet, die zusätzlich zu einer eventuellen Strafe für eine verspätete Rückgabe zu zahlen ist. In jedem Fall muss der Käufer den Verkäufer für alle Aufwendungen entschädigen, die in Folge der Auflösung und Rückgabe entstehen.
Aussetzung der Vertragsausführung und Rücktritt.
Der Verkäufer kann die Vertragsausführung bei Einleitung eines (freiwilligen oder nicht freiwilligen) Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens gegen den Käufer, seiner Beteiligung an Unternehmensumwandlungs- oder Fusionsoperationen, der Abtretung oder Vermietung seines Unternehmens an Dritte oder der Meldung seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Kündigung von Darlehen durch Finanz- oder Versicherungseinrichtungen aussetzen. Der Verkäufer benachrichtigt den Käufer schriftlich über die Aussetzung, die einen Aufschub von 30 Tagen der vertraglichen Lieferfristen zur Folge hat. Innerhalb derselben Frist von 30 Tagen kann der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag erklären, sofern er als wichtigen Grund eines der oben genannten Ereignisse anführt. Im Falle eines Rücktritts hat der Käufer keinerlei Anspruch auf Schadensersatz, Entschädigung oder Erstattung von Aufwendungen.
Gerichtsstand.
Für jegliche Streitigkeit im Zusammenhang mit der Auslegung, Anwendung und Ausführung dieses Kaufvertrags wird die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtsstandes von Padova festgelegt.